88a Abs. 1 IVV beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben ( BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). In der Tat hat die Beschwerdegegnerin ab dem Stellenantritt im Pflegeheim Y.________ während über vier Monaten, unterbrochen nur von einer schwangerschaftsbedingten dreitägigen Absenz Mitte Mai 2001, mit voller Leistung gearbeitet.