1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa). 3.2 Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, ein die Leistungspflicht der Pensionskasse ausschliessender Zusammenhang zwischen der Invalidität und einer vor der Arbeitsaufnahme im Pflegeheim Y.________ bestandenen Arbeitsunfähigkeit liege auch in zeitlicher Hinsicht nicht vor. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde.