Am neuen Arbeitsplatz im Pflegeheim Y.________ ist eine richtunggebende Verschlimmerung der orthopädischen Situation eingetreten und sind psychische Probleme und Einschränkungen hinzugekommen, was sich invalidisierend ausgewirkt hat. Bei dieser Sachlage kann mit dem kantonalen Gericht nicht von einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschaden ausgegangen werden, sodass der sachliche Zusammenhang mit der während des vorangegangenen Anstellungs- und Vorsorgeverhältnisses im Alters- und Pflegeheim X.________ phasenweise aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit als unterbrochen gilt (vgl. BGE 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 117 Erw.