Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, dass die für die seit 1. Januar 2003 bestehende Invalidität massgebende Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die Pensionskasse vertritt demgegenüber wie schon im kantonalen Verfahren den Standpunkt, es habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eine sachlich und zeitlich eng mit der Invalidität zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit bestanden, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. 3.1