2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2003 begründet hat, während des ab 1. Februar 2001 bestandenen Vorsorgeverhältnisses mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führenden Pensionskasse eingetreten ist, was deren Leistungspflicht im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 BVG zur Folge hätte. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat und unbestritten ist, besteht bei der Prüfung dieser Frage keine Bindung an die Feststellungen der IV-Organe, da die Vorsorgeeinrichtung nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (vgl. BGE 130 V 273 Erw. 3.1, 129 V 73). 3.