Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen über die für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen entwickelten Kriterien des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ( BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.