1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente in der obligatorischen beruflichen Vorsorge sowie den Umfang und Beginn dieser Rente ( Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 BVG [je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung]; Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG) zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass die Invalidenleistungen nach BVG von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war.