B. Die gegen die Pensionskasse erhobene Klage auf Zusprechung von Invalidenleistungen hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut, indem es die Vorsorgeeinrichtung verpflichtete, A.________ ab 1. Januar 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende reglementarische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins für nachzuzahlende Rentenbetreffnisse auszurichten.