ab 1. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente für den Ehemann und einer Kinderrente) der Invalidenversicherung zu. Die Pensionskasse hingegen verneinte ihre Leistungspflicht aus Invalidität mit der Begründung, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei schon vor Begründung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten.