{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-100-05_2006-02-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=30.01.2006&to_date=18.02.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=154&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-02-2006-B_100-2005&number_of_ranks=375", "Checksum": "05512a75c839c9c000cf67d0c9f77ba3"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 100/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.02.2006 B 100/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.02.2006 B 100/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.02.2006 B 100/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:31:21", "Checksum": "4345ad12dcf8355791c6296c020c0a3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.02.2006 B 100/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nEine nur kurzzeitige Arbeitsaufnahme, welche den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen vermöchte, lag mit der mehrere Monate ohne wesentliche Einschränkung ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht vor (vgl. SZS 2002 S. 153 [Urteil P. vom 21. Juni 2000, B 19/98]). Auch kann entgegen der von der Pensionskasse vertretenen Auffassung in Bezug auf die Tätigkeit im Pflegeheim Y.________ nicht von einem blossen Arbeits- oder Wiedereingliederungsversuch gesprochen werden, zumal die während mehreren Monaten ohne wesentliche Einschränkung ausgeübte Arbeit als Pflegehelferin nicht als rückenschonend zu betrachten ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die invaliditätsbegründenden Gesundheitsschäden bereits bei der Arbeitsaufnahme abzeichneten und so als Beweggrund für diese dienen mochten. Dies gilt unabhängig davon, ob bei den mit der Schwangerschaft begründeten längeren Arbeitsunfähigkeiten allenfalls bereits Rückenprobleme eine Rolle spielten. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht auch einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Invalidität und einer dem Arbeitsverhältnis im Altersheim Y.________ vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit verneint.\n3.3 Nach dem Gesagten ist die Leistungspflicht der Pensionskasse gegeben.\nWas in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter vorgetragen wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ergeben sich auch aus dem Bericht des Dr. med. S.________, FMH Innere Medizin, vom 13. Mai 2003 welcher die Leistungsansprecherin ohnehin erst seit 22. Januar 2002 behandelt, und dem Gutachten des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 30. September 2003 keine Anhaltspunkte, welche die Annahme schon vor der Anstellung im Pflegeheim Y.________ bestandener längerer rückenbedingter Arbeitsunfähigkeiten und so gegebenenfalls die Argumentation der Vorsorgeeinrichtung, wonach eine sog. Schubkrankheit vorliege, zuverlässig zu stützen vermöchten. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.\n4.\nDie durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Versicherte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (\nBGE 126 V 11; Urteil P. vom 30. Juli 2004, I 595/03).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 8. Februar 2006\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}