{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-100-05_2006-02-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=30.01.2006&to_date=18.02.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=154&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-02-2006-B_100-2005&number_of_ranks=375", "Checksum": "05512a75c839c9c000cf67d0c9f77ba3"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 100/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.02.2006 B 100/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.02.2006 B 100/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.02.2006 B 100/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:31:21", "Checksum": "4345ad12dcf8355791c6296c020c0a3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.02.2006 B 100/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\nDas kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, dass die für die seit 1. Januar 2003 bestehende Invalidität massgebende Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die Pensionskasse vertritt demgegenüber wie schon im kantonalen Verfahren den Standpunkt, es habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eine sachlich und zeitlich eng mit der Invalidität zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit bestanden, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei.\n3.1 Der ab 1. Januar 2003 gegebenen Invalidität liegen gemäss den von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Berichten und Gutachten aus medizinischer Sicht pathologische Veränderungen an der Wirbelsäule und eine reaktive Depression zugrunde.\nIn Bezug auf den engen sachlichen Zusammenhang zwischen Invalidität und Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass zwar schon ab dem Jahr 1995 Rückenbeschwerden auftraten. Diese haben sich aber nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit während der Anstellung im Alters- und Pflegeheim X.________ vom 1. Oktober 1999 - 31. Januar 2001 ausgewirkt. Dort wurden zunächst bis 14. Dezember 2000 mehrere krankheitsbedingte Absenzen von jeweils zwei bis sechs Tagen verzeichnet. Eine weitere und letzte Absenz vom 23. Dezember 2000 bis 31. Januar 2001 dauerte zwar deutlich länger. Sie war aber, wie Dr. med. F.________, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, mit Bericht vom 8. November 2005 glaubhaft bestätigt, alleine auf Beschwerden wegen der damaligen Schwangerschaft zurückzuführen und kann nicht berücksichtigt werden. Rückenprobleme, von denen der Frauenarzt seinen Angaben zufolge gar keine Kenntnis hatte, waren für die Arbeitsunfähigkeit jedenfalls vom 23. Dezember 2000 bis 31. Januar 2001 nicht verantwortlich. Gleiches gilt in Bezug auf die psychische Problematik, welche sich gemäss den medizinischen Berichten erst nach Beendigung der Anstellung im Alters- und Pflegeheim X.________ in wesentlicher Weise entwickelt hat. Immer wieder vorkommende längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der letztlich invalidisierenden Gesundheitsschädigungen lagen demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor. Vielmehr ist von einer grundsätzlich vollen Leistungsfähigkeit im Alters- und Pflegeheim X.________, welchem Arbeitgeber nach eigener Angabe ein rückenbedingter oder anderer Gesundheitsschaden auch nicht bekannt war, auszugehen.\nAm neuen Arbeitsplatz im Pflegeheim Y.________ ist eine richtunggebende Verschlimmerung der orthopädischen Situation eingetreten und sind psychische Probleme und Einschränkungen hinzugekommen, was sich invalidisierend ausgewirkt hat. Bei dieser Sachlage kann mit dem kantonalen Gericht nicht von einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschaden ausgegangen werden, sodass der sachliche Zusammenhang mit der während des vorangegangenen Anstellungs- und Vorsorgeverhältnisses im Alters- und Pflegeheim X.________ phasenweise aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit als unterbrochen gilt (vgl.\nBGE 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa).\n3.2 Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, ein die Leistungspflicht der Pensionskasse ausschliessender Zusammenhang zwischen der Invalidität und einer vor der Arbeitsaufnahme im Pflegeheim Y.________ bestandenen Arbeitsunfähigkeit liege auch in zeitlicher Hinsicht nicht vor.\nDie Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von\nArt. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (\nBGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).\nIn der Tat hat die Beschwerdegegnerin ab dem Stellenantritt im Pflegeheim Y.________ während über vier Monaten, unterbrochen nur von einer schwangerschaftsbedingten dreitägigen Absenz Mitte Mai 2001, mit voller Leistung gearbeitet. Die anschliessende zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit von 50 % und die darauf folgende gänzliche Arbeitsunfähigkeit wurden wiederum mit Schwangerschaftsbeschwerden begründet. Am 7. Juli 2001 trat die Leistungsansprecherin dann den Mutterschaftsurlaub an."}