Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen Beitrags- und Versicherungspflicht ist der in ยง 46 Abs. 2 lit. b PKS-Statuten verwendete Ausdruck des "Beziehens" einer ganzen Rente nicht anders auszulegen: Die Beitragspflicht endet mit der Entstehung des materiellrechtlichen Anspruchs auf die ganze Invalidenrente, d.h. im hier zu beurteilenden Fall per 31. Oktober 2001. Die vorinstanzliche Klageabweisung erfolgte mithin zu Recht.