a PKS-Statuten (in Verbindung mit Art. 1 lit. d BVV 2 in der hier anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) enden (§ 4 Abs. 2 PKS-Statuten) und erst nach Ablauf des Rentenaufschubs wieder aufleben zu lassen. Ein solcher Versicherungsunterbruch wird nur verhindert, wenn unter dem Begriff des "Beziehens" von Versicherungsleistungen im Sinne von § 3 lit. b der in Frage stehenden Statuten die Entstehung des materiellrechtlichen Leistungsanspruchs verstanden wird - unabhängig von einem allfälligen statutarischen Aufschub dieser Leistungen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen Beitrags- und Versicherungspflicht ist der in § 46 Abs. 2 lit.