Denn gerade § 3 lit. b der Statuten, welche als Besonderheit eine weiter dauernde Versicherungspflicht für ehemalige, in den Genuss von Versicherungsleistungen der Pensionskasse kommende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorsieht, macht deutlich, dass der Statutengeber eine durchgehende obligatorische Versicherung festlegte und in Fällen wie dem vorliegenden sicherlich nicht beabsichtigte, die (statutarische) Versicherung mit dem Wegfall der Versicherungspflicht gemäss § 3 lit. a PKS-Statuten (in Verbindung mit Art. 1 lit.