b der letztgenannten Statutenbestimmung). Diesbezüglich wird nun offenkundig, dass der Ausdruck des "Beziehens" von (ganzen) Renten bzw. von Versicherungsleistungen im Rahmen der gesamten PKS-Statuten auf den materiellrechtlichen Renten- bzw. Leistungsanspruch abzielt. Denn gerade § 3 lit.