Der Rechtssinn von § 46 Abs. 2 lit. b lässt sich über § 3 PKS-Statuten erschliessen. Diese Vorschrift enthält im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht ebenfalls den Begriff des "Beziehens" von Leistungen: Der obligatorischen Versicherung unterliegen neben den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, welche der Versicherungspflicht nach dem BVG unterstehen (lit. a), auch die ehemaligen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, welche von der Kasse Versicherungsleistungen beziehen (lit. b der letztgenannten Statutenbestimmung).