Der in lit. b dieser Bestimmung verwendete Begriff des "Beziehens" einer jeweils ganzen Rente ist hinsichtlich der hier in Frage stehenden Invalidenrente insofern nicht eindeutig, als sich die Frage stellt, ob für die Beitragsbefreiung bereits die Entstehung des materiellrechtlichen Rentenanspruchs (im vorliegenden Fall am 1. November 2001) ausreicht oder ob tatsächlich Rentenzahlungen erfolgen müssen, womit im Falle eines statutarischen Leistungsaufschubs die Beitragspflicht erst mit dem Wegfall des Aufschubsgrundes enden würde (hier mit der Erschöpfung des Taggeldanspruchs gegenüber der Krankenversicherung per Ende Oktober 2002). Der Rechtssinn von § 46 Abs. 2 lit.