3. ยง 46 Abs. 2 PKS-Statuten lautet wie folgt: "Die Beitragspflicht endet a. wenn die Versicherung endet; b. wenn die versicherte Person eine ganze Altersrente, eine ganze Inva- lidenrente oder eine ganze Rente wegen unverschuldeter Entlassung oder Nichtwiederwahl bezieht; c. wenn die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet hat." Der in lit.