b von Art. 27 BVV 2 anzufügen gilt, dass die Taggeldversicherung vollumfänglich von der Arbeitgeberin finanziert wurde (§ 31 Abs. 3 Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde K.________ in der ab 1. Januar 1999 gültigen Fassung [DGO]). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob die Einwohnergemeinde K.________ auch für den Zeitraum des Rentenaufschubs (1. November 2001 bis 31. Oktober 2002) weiterhin die (gesamten) Pensionskassenbeiträge schuldete, was die Arbeitgeberin und die Vorinstanz verneinen, die Beschwerde führende PKS indessen bejaht.