2. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass die PKS den Beginn ihrer Rentenzahlungen bis 1. November 2002, d.h. bis zur Erschöpfung des eingangs erwähnten Taggeldanspruchs gegenüber der Krankenversicherung, hinausschieben durfte, weil sie in § 13 Abs. 2 ihrer Statuten von der durch Art. 26 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 27 BVV 2 (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) eingeräumten Befugnis zur reglementarischen Festlegung eines Leistungsaufschubs Gebrauch gemacht hat, wobei es mit Blick auf lit. b von Art.