a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 116 V 333 Erw. 2a und b). 1.3 Die Auslegung der Statuten der PKS vom 3. Juni 1992 (BGS 126.582) hat - da es sich bei der betroffenen (umhüllenden) Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 2 Abs. 2 PKS-Statuten) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung ( BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, je mit Hinweisen) zu erfolgen.