Art. 73 Abs. 4 BVG überprüft das Eidgenössische Versicherungsgericht die Anwendung kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts frei und unabhängig davon, ob ein Streit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG vorliegt oder nicht. Hingegen erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG nicht auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung oder auf die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sich der Rechtsstreit - wie hier (vgl. nachfolgende Erw. 2 in fine) - nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen dreht (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art.