{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-100-04_2005-08-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=03.08.2005&to_date=22.08.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=33&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-08-2005-B_100-2004&number_of_ranks=310", "Checksum": "3ac6bb8e1c56844d801858d706fa878e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 100/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.08.2005 B 100/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.08.2005 B 100/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.08.2005 B 100/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:35:31", "Checksum": "9d48e71096fb81f68b664b56c803ad83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.08.2005 B 100/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\n§ 46 Abs. 2 PKS-Statuten lautet wie folgt:\n\"Die Beitragspflicht endet\na. wenn die Versicherung endet;\nb. wenn die versicherte Person eine ganze Altersrente, eine ganze Inva- lidenrente oder eine ganze Rente wegen unverschuldeter Entlassung oder Nichtwiederwahl bezieht;\nc. wenn die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet hat.\"\nDer in lit. b dieser Bestimmung verwendete Begriff des \"Beziehens\" einer jeweils ganzen Rente ist hinsichtlich der hier in Frage stehenden Invalidenrente insofern nicht eindeutig, als sich die Frage stellt, ob für die Beitragsbefreiung bereits die Entstehung des materiellrechtlichen Rentenanspruchs (im vorliegenden Fall am 1. November 2001) ausreicht oder ob tatsächlich Rentenzahlungen erfolgen müssen, womit im Falle eines statutarischen Leistungsaufschubs die Beitragspflicht erst mit dem Wegfall des Aufschubsgrundes enden würde (hier mit der Erschöpfung des Taggeldanspruchs gegenüber der Krankenversicherung per Ende Oktober 2002).\nDer Rechtssinn von § 46 Abs. 2 lit. b lässt sich über § 3 PKS-Statuten erschliessen. Diese Vorschrift enthält im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht ebenfalls den Begriff des \"Beziehens\" von Leistungen: Der obligatorischen Versicherung unterliegen neben den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, welche der Versicherungspflicht nach dem BVG unterstehen (lit. a), auch die ehemaligen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, welche von der Kasse Versicherungsleistungen beziehen (lit. b der letztgenannten Statutenbestimmung). Diesbezüglich wird nun offenkundig, dass der Ausdruck des \"Beziehens\" von (ganzen) Renten bzw. von Versicherungsleistungen im Rahmen der gesamten PKS-Statuten auf den materiellrechtlichen Renten- bzw. Leistungsanspruch abzielt. Denn gerade § 3 lit. b der Statuten, welche als Besonderheit eine weiter dauernde Versicherungspflicht für ehemalige, in den Genuss von Versicherungsleistungen der Pensionskasse kommende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorsieht, macht deutlich, dass der Statutengeber eine durchgehende obligatorische Versicherung festlegte und in Fällen wie dem vorliegenden sicherlich nicht beabsichtigte, die (statutarische) Versicherung mit dem Wegfall der Versicherungspflicht gemäss § 3 lit. a PKS-Statuten (in Verbindung mit Art. 1 lit. d BVV 2 in der hier anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) enden (§ 4 Abs. 2 PKS-Statuten) und erst nach Ablauf des Rentenaufschubs wieder aufleben zu lassen. Ein solcher Versicherungsunterbruch wird nur verhindert, wenn unter dem Begriff des \"Beziehens\" von Versicherungsleistungen im Sinne von § 3 lit. b der in Frage stehenden Statuten die Entstehung des materiellrechtlichen Leistungsanspruchs verstanden wird - unabhängig von einem allfälligen statutarischen Aufschub dieser Leistungen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen Beitrags- und Versicherungspflicht ist der in § 46 Abs. 2 lit. b PKS-Statuten verwendete Ausdruck des \"Beziehens\" einer ganzen Rente nicht anders auszulegen: Die Beitragspflicht endet mit der Entstehung des materiellrechtlichen Anspruchs auf die ganze Invalidenrente, d.h. im hier zu beurteilenden Fall per 31. Oktober 2001. Die vorinstanzliche Klageabweisung erfolgte mithin zu Recht.\n4.\nDas Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die unterliegende PKS die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).\nDer anwaltlich vertretenen, als Arbeitgeberin ins Recht gefassten obsiegenden Einwohnergemeinde K.________ steht zu Lasten der PKS eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; Urteil A. vom 27. Juni 2003, B 18/02).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1900.- werden der Kantonalen Pensionskasse Solothurn auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3.\nDie Kantonale Pensionskasse Solothurn hat der Einwohnergemeinde K.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 19. August 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}