5. Anzufügen bleibt, dass arbeitslose Personen gemäss Art. 2 Abs. 1bis BVG sowie Art. 22a Abs. 3 AVIG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen im Rahmen der zweiten Säule für die Risiken Tod und Invalidität bei der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge versichert sind. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, allfällige Ansprüche, soweit nicht verjährt, bei dieser Institution geltend zu machen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.