Der Beschwerdeführer hat somit nach der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, in dessen Verlauf eine durch das Herzleiden verursachte erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, während rund eines Jahres eine volle Arbeitsfähigkeit im durch Umschulung erlernten Beruf als technischer Kaufmann erlangt. Dies schliesst die zeitliche Konnexität und damit einen Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin aus.