T.________ vom 3. März 1997 und Schreiben dieses Arztes vom 13. Mai 1997). Diese Beurteilung wird zusätzlich gestützt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit unbestrittenermassen volle Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, was voraussetzt, dass er vermittlungsfähig war. Der Beschwerdeführer hat somit nach der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, in dessen Verlauf eine durch das Herzleiden verursachte erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, während rund eines Jahres eine volle Arbeitsfähigkeit im durch Umschulung erlernten Beruf als technischer Kaufmann erlangt.