4.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt hat, ist gestützt auf die Aussagen des Dr. med. T.________, Spezialarzt für Herzkrankheiten, insbesondere das Arztzeugnis vom 7. November 1995 und das Schreiben vom 13. Mai 1997, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Umschulung, das heisst ab 16. Oktober 1995, als technischer Kaufmann voll arbeitsfähig war. Auf Grund einer im Herbst (September/Oktober 1996) eingetretenen Verschlechterung der Koronarfunktion reduzierte sich die Arbeitsfähigkeit auf rund 50% (Bericht des Dr. med. T.________ vom 3. März 1997 und Schreiben dieses Arztes vom 13. Mai 1997).