4. 4.1 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Zur Beantwortung der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit im angestammten bzw. vorliegend im durch Umschulung erlernten Beruf während einer genügend langen Zeitraums wieder erlangt wurde, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.