3. Es steht fest, dass die Ursache der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in einer koronaren Herzerkrankung lag. Diese stellt auch denjenigen Gesundheitsschaden dar, welcher der ab 1. September 1997 gegebenen Invalidität zu Grunde liegt. Die rechtsprechungsgemäss erforderliche sachliche Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität ist somit gegeben.