Der vorinstanzlich gestellte Antrag auf Leistungen für die Zeit ab 15. Oktober 1995 wurde mit Blick auf die durch das kantonale Gericht festgestellte Massgeblichkeit der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung letztinstanzlich zu Recht nicht aufrecht erhalten. Der Anspruch für die Zeit ab 1. September 1997 hängt davon ab, ob die Invalidität, welche zur Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab diesem Zeitpunkt führte, in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zu einer während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht.