2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. September 1997 Anspruch auf die reglementarischen Invaliditätsleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Der vorinstanzlich gestellte Antrag auf Leistungen für die Zeit ab 15. Oktober 1995 wurde mit Blick auf die durch das kantonale Gericht festgestellte Massgeblichkeit der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung letztinstanzlich zu Recht nicht aufrecht erhalten.