Wurde zu Lasten der Invalidenversicherung eine Umschulung durchgeführt, ist die Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den neu erlernten Beruf, vorliegend denjenigen als technischer Kaufmann, zu beurteilen; es kann nicht mehr auf die frühere Tätigkeit Bezug genommen werden, in welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, welche Anlass zur Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen bot (Urteil L. vom 2. Dezember 2002, B 1/02).