Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das Reglement der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses keine abweichende Regelung enthält. 1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ( BGE 114 V 286 Erw. 3c). Wurde zu Lasten der Invalidenversicherung eine Umschulung durchgeführt, ist die Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den neu erlernten Beruf, vorliegend denjenigen als technischer Kaufmann, zu beurteilen;