{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-100-02_2003-05-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=29&from_date=26.05.2003&to_date=14.06.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=288&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-05-2003-B_100-2002&number_of_ranks=300", "Checksum": "bed51d67a57afb2acbc10a11bd951724"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 100/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.05.2003 B 100/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.05.2003 B 100/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.05.2003 B 100/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:05:02", "Checksum": "2c713e7e9346a7673f09640aa0c9f4e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.05.2003 B 100/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Zur Beantwortung der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit im angestammten bzw. vorliegend im durch Umschulung erlernten Beruf während einer genügend langen Zeitraums wieder erlangt wurde, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören einerseits die ärztlichen Stellungnahmen und Auskünfte, andererseits aber auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht (Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01).\n4.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt hat, ist gestützt auf die Aussagen des Dr. med. T.________, Spezialarzt für Herzkrankheiten, insbesondere das Arztzeugnis vom 7. November 1995 und das Schreiben vom 13. Mai 1997, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Umschulung, das heisst ab 16. Oktober 1995, als technischer Kaufmann voll arbeitsfähig war. Auf Grund einer im Herbst (September/Oktober 1996) eingetretenen Verschlechterung der Koronarfunktion reduzierte sich die Arbeitsfähigkeit auf rund 50% (Bericht des Dr. med. T.________ vom 3. März 1997 und Schreiben dieses Arztes vom 13. Mai 1997). Diese Beurteilung wird zusätzlich gestützt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit unbestrittenermassen volle Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, was voraussetzt, dass er vermittlungsfähig war. Der Beschwerdeführer hat somit nach der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, in dessen Verlauf eine durch das Herzleiden verursachte erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, während rund eines Jahres eine volle Arbeitsfähigkeit im durch Umschulung erlernten Beruf als technischer Kaufmann erlangt. Dies schliesst die zeitliche Konnexität und damit einen Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin aus.\n5.\nAnzufügen bleibt, dass arbeitslose Personen gemäss Art. 2 Abs. 1bis BVG sowie Art. 22a Abs. 3 AVIG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen im Rahmen der zweiten Säule für die Risiken Tod und Invalidität bei der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge versichert sind. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, allfällige Ansprüche, soweit nicht verjährt, bei dieser Institution geltend zu machen.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 26. Mai 2003\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}