{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-100-02_2003-05-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=29&from_date=26.05.2003&to_date=14.06.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=288&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-05-2003-B_100-2002&number_of_ranks=300", "Checksum": "bed51d67a57afb2acbc10a11bd951724"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 100/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.05.2003 B 100/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.05.2003 B 100/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.05.2003 B 100/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:05:02", "Checksum": "2c713e7e9346a7673f09640aa0c9f4e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.05.2003 B 100/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 100/02\nUrteil vom 26. Mai 2003\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger\nParteien\nZ.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,\ngegen\nBVG-Stiftung der Firma M.________, Beschwerdegegnerin\nVorinstanz\nVerwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern\n(Entscheid vom 19. September 2002)\nSachverhalt:\nA.\nDer 1951 geborene Z.________ musste im Februar 1992 seine Tätigkeit als Baupolier bei der Firma M.________ wegen einer schweren koronaren Herzerkrankung aufgeben. Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügungen vom 29. April 1993 und 13. März 1995 berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zum technischen Kaufmann zu und erklärte nach deren Abschluss ihre Leistungspflicht für beendet (Verfügung vom 13. Dezember 1995). Auf Grund einer Verschlimmerung des Herzleidens sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 1998 (bestätigt durch das kantonale Gericht [Entscheid vom 20. Oktober 1998] und das Eidgenössische Versicherungsgericht [Urteil vom 31. Mai 1999, I 576/98]) für die Zeit ab 1. September 1997 eine halbe Rente zu. Per 1. Dezember 1999 erfolgte die Erhöhung auf eine ganze Rente (Verfügung vom 3. August 2000).\nDie BVG-Stiftung/Personalvorsorgestiftung der Firma M.________ als Vorsorgeeinrichtung der M.________ richtete Z.________ während der Zeit vom 1. März 1994 bis 14. Oktober 1995 eine Invalidenrente aus. Ein am 7. April 1998 gestelltes Begehren, es seien auch Rentenleistungen für die Zeit ab 15. Oktober 1995 zu erbringen, lehnte sie jedoch ab.\nB.\nAm 8. März 2002 liess Z.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm ab 15. Oktober 1995 weiterhin die reglementarischen Invaliditätsleistungen auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab (Entscheid vom 19. September 2002).\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, es sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm ab 1. September 1997 die reglementarischen Invaliditätsleistungen auszurichten.\nDie Vorsorgeeinrichtung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (\nArt. 23 und 24 Abs. 1 BVG), insbesondere das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer während des Vorsorgeverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität (\nBGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 69) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das Reglement der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses keine abweichende Regelung enthält.\n1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (\nBGE 114 V 286 Erw. 3c). Wurde zu Lasten der Invalidenversicherung eine Umschulung durchgeführt, ist die Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den neu erlernten Beruf, vorliegend denjenigen als technischer Kaufmann, zu beurteilen; es kann nicht mehr auf die frühere Tätigkeit Bezug genommen werden, in welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, welche Anlass zur Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen bot (Urteil L. vom 2. Dezember 2002, B 1/02).\n2.\nStreitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. September 1997 Anspruch auf die reglementarischen Invaliditätsleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Der vorinstanzlich gestellte Antrag auf Leistungen für die Zeit ab 15. Oktober 1995 wurde mit Blick auf die durch das kantonale Gericht festgestellte Massgeblichkeit der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung letztinstanzlich zu Recht nicht aufrecht erhalten. Der Anspruch für die Zeit ab 1. September 1997 hängt davon ab, ob die Invalidität, welche zur Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab diesem Zeitpunkt führte, in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zu einer während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht.\n3.\nEs steht fest, dass die Ursache der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in einer koronaren Herzerkrankung lag. Diese stellt auch denjenigen Gesundheitsschaden dar, welcher der ab 1. September 1997 gegebenen Invalidität zu Grunde liegt. Die rechtsprechungsgemäss erforderliche sachliche Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität ist somit gegeben.\n"}