Versicherungsgericht: I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 1999 aufgehoben mit der Feststellung, dass die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen (Invalidenrente, Verzugszins) im Sinne der Erwägungen zu berechnen sind. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Aargauische Beamtenpensionskasse hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.