SZS 1997 S. 470 Erw. 4). 7.- Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht werden im Hinblick auf Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben. Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz der Versicherten ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art.