Ab dem letztgenannten Zeitpunkt bis zum 31. Oktober 1996 bestand somit Konkurrenz zwischen einer Teilinvalidenrente der Vorsorgeeinrichtung (vgl. § 19 Abs. 4 VB BPK/AG) und einer (im Umfange von 71,02 % in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehenden) ganzen Rente der Invalidenversicherung. Die Sache geht zur betraglichen Feststellung der der Versicherten ab 1. Januar 1995 im Rahmen der beruflichen Vorsorge zustehenden Invalidenrente an die Pensionskasse. Diese wird auch die von ihr ab Klageeinreichung (vom 10. April 1996) geschuldeten Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen festzusetzen haben ( BGE 119 V 131; SZS 1997 S. 470 Erw.