5c/cc mit Hinweisen), während die Erhöhung der bis anhin bezogenen Viertelsrente auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung - entgegen den sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Eventualbegehren - bereits auf den 1. Juli 1996 erfolgte. Ab dem letztgenannten Zeitpunkt bis zum 31. Oktober 1996 bestand somit Konkurrenz zwischen einer Teilinvalidenrente der Vorsorgeeinrichtung (vgl. § 19 Abs. 4 VB BPK/AG) und einer (im Umfange von 71,02 % in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehenden) ganzen Rente der Invalidenversicherung.