Auf Grund vorstehender Erwägungen ist dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Eventualbegehren weitestgehend zu entsprechen. Zu beachten gilt, dass die (gekürzte) volle Invalidenrente der Pensionskasse unbestrittenermassen erst ab 1. November 1996 auszurichten war (§ 17 Abs. 1bis VB BPK/AG; Art. 26 Abs. 2 BVG; BGE 123 V 199 Erw. 5c/cc mit Hinweisen), während die Erhöhung der bis anhin bezogenen Viertelsrente auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung - entgegen den sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Eventualbegehren - bereits auf den 1. Juli 1996 erfolgte.