83,81%beläuftsichauf44, 71%([19, 64X100] :43, 93)und71, 02%([59, 52X100] : 83,81). Mit anderen Worten diente die bis Ende Juni 1996 ausgerichtete Viertelsrente der Invalidenversicherung im Umfange von 44,71 % und dient die ab 1. Juli 1996 ausgerichtete ganze IV-Rente im Umfange von 71,02 % der Entschädigung der Erwerbsunfähigkeit. Die genannten Invalidenversicherungsrenten sind im jeweils zutreffenden Ausmass in die Überentschädigungsberechnung gemäss § 14 Abs. 2 VB BPK/AG mit einzubeziehen. c) Auf Grund vorstehender Erwägungen ist dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Eventualbegehren weitestgehend zu entsprechen.