2b/cc den Umfang zu bestimmen, in welchem die jeweilige Rente der Invalidenversicherung in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen ist: Wie bereits erwähnt, versah die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität ein Arbeitspensum von 25 Stunden pro Woche gegenüber der Normalarbeitszeit in der kantonalen Verwaltung von 42 Stunden. Unter Berücksichtigung einer zunächst 33 %igen, später vollständigen Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht und einer (ab Invaliditätseintritt durchgehend) 60 %igen Einschränkung bei der Haushaltführung ermittelten die IV-Organe Gesamtinvaliditätsgrade von 43,93 % bzw. 83,81 % gemäss folgenden Berechnungen (vgl. auch Rz 3110 des ab 1. Januar 2000