Anteils an der Invalidenversicherungsrente unabhängig vom jeweiligen Ausmass der Invalidität in diesem Teilbereich vor. b) Was das eingangs angeführte Eventualbegehren anbelangt, gilt es nachfolgend im Hinblick auf BGE 124 V 284 Erw. 2b/cc den Umfang zu bestimmen, in welchem die jeweilige Rente der Invalidenversicherung in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen ist: Wie bereits erwähnt, versah die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität ein Arbeitspensum von 25 Stunden pro Woche gegenüber der Normalarbeitszeit in der kantonalen Verwaltung von 42 Stunden.