Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Invalidenrente der Pensionskasse bis 31. Oktober 1996 ungekürzt auszurichten sei, weil sie bis zu jenem Zeitpunkt im erwerblichen Teilbereich mit 33 % keine im Sinne der Invalidenversicherung rentenrelevante Invalidität erreicht habe, ist unbegründet. Abgesehen davon, dass sie im genannten Teilbereich bereits ab 1. Juli 1996 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit aufwies (vgl. die Rentenrevisionsverfügung der IV-Stelle vom 5. Mai 1997 und deren Erläuterung vom 2. Juni 1997), schreibt § 14 Abs. 2 VB BPK/AG - um eine Überentschädigung zu verhindern - die Mitberücksichtigung des auf die Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht entfallenden