4 aufgeworfene Frage nicht abschliessend zu beantworten ist. 6.- a) Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Invalidenrente der Pensionskasse bis 31. Oktober 1996 ungekürzt auszurichten sei, weil sie bis zu jenem Zeitpunkt im erwerblichen Teilbereich mit 33 % keine im Sinne der Invalidenversicherung rentenrelevante Invalidität erreicht habe, ist unbegründet.