24 Abs. 1 und 2 BVV 2 sowie der in Erw. 3a hievor angeführten Rechtsprechung BGE 124 V 279 im Widerspruch stehen darf. Und wie am Ende des vorstehenden Absatzes festgestellt, kann die Reglementsbestimmung durchaus in Übereinstimmung mit den genannten gesetzlichen Normen und der erwähnten Gerichtspraxis ausgelegt werden.