Die streitige Vorschrift findet sich im Abschnitt B. "Leistungen der Kasse" unter dem 1. Titel "Allgemeine Bestimmungen", weshalb sich ihre Geltung auf die überentschädigungsbedingte Kürzung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus dem gesamten (d.h. sowohl obligatorischen wie auch ausserobligatorischen) Leistungsbereich der als umhüllende Kasse konzipierten Vorsorgeeinrichtung erstreckt. Dies bedeutet, dass eine gestützt auf § 14 Abs. 2 VB BPK/AG vorzunehmende Überentschädigungsberechnung (zumindest) hinsichtlich des obligatorischen Bereichs nicht mit Art. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 sowie der in Erw.