Sämtliche Verfahrensbeteiligten sind in systematischer Hinsicht, ohne sich allerdings ausdrücklich mit diesem Aspekt der Reglementsinterpretation auseinanderzusetzen, davon ausgegangen, § 14 Abs. 2 VB BPK/AG beziehe sich nur auf die Kürzung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge. Dies trifft indes nicht zu. Die Versicherungsbedingungen der Aargauischen Beamtenpensionskasse nehmen keinerlei formelle Trennung zwischen Leistungen im obligatorischen und solchen im ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge vor.