3b hievor zitierten) ersten Satz von § 14 Abs. 2 VB BPK/AG an sich ohne Einschränkung die Anrechnung u.a. von "Leistungen der eidgenössischen ... IV" vorgeschrieben wird. Ebenfalls unter Berufung auf den Wortlaut der fraglichen Reglementsbestimmung macht die Beschwerdeführerin geltend, wenn im selben Satzteil ausdrücklich von zu berücksichtigenden "Lohnersatzleistungen" die Rede sei, dürfe bei der Überentschädigungsermittlung jener Anteil der Invalidenversicherungsrente nicht angerechnet werden, mit welchem die Beeinträchtigung im bisherigen (nichterwerblichen) Aufgabenbereich abgegolten wird. Unter dem Blickwinkel einer rein grammatikalischen Auslegung wären beide Auffassungen vertretbar.