2c, je mit Hinweisen). b) Der von Pensionskasse, kantonalem Gericht und BSV eingenommene Standpunkt, wonach die seitens der Invalidenversicherung ausgerichtete Rente im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge vollumfänglich in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen ist, beruht auf dem Umstand, dass im (unter Erw. 3b hievor zitierten) ersten Satz von § 14 Abs. 2 VB BPK/AG an sich ohne Einschränkung die Anrechnung u.a. von "Leistungen der eidgenössischen ... IV" vorgeschrieben wird.